Anfragen Ratsversammlung

Folgen der Entlastung von Angehörigen von Pflegebedürftigen

Bild von andreas160578 auf Pixabay

Sachverhalt:
Das Bundesarbeitsministerium plant eine erhebliche Entlastung von Familienangehörigen beim Unterhalt für pflegebedürftige Eltern. Es soll entsprechend des Koalitionsvertrags geregelt werden, daß auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen wird. Diese Neuregelung soll 2020 in Kraft treten. Laut Entwurf müsste die Lücke für die Entlastung beim Pflege-Unterhalt zunächst vollständig durch Länder und Kommunen geschlossen werden. Für sie würden allein im kommenden Jahr Mehrkosten von geschätzten 290,4 Millionen Euro entstehen.

Ich frage daher an:
1. Mit welchen Mehrkosten rechnet die Stadt Leipzig für die Neuregelung?

Die Stadt Leipzig rechnet mit Mindereinnahmen in Höhe von ca. 170.000 Euro Unterhaltsforderungen gegenüber Familienangehörigen von Leistungsberechtigten. Die von der Stadt Leipzig gegenüber Familienangehörigen geltend gemachten Unterhaltsforderungen für pflegebedürftige Eltern betrugen 2018 15.843,58 Euro für Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen und 67.512,75 Euro für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Darüber hinaus wurden Unterhaltsansprüche für geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegenüber Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten in Höhe von 54.579,79 Euro für Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, 11.280,03 Euro für Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und 19.364,75 Euro für Eingliederungshilfe in Einrichtungen geltend gemacht. Auch diese Leistungen sind von der geplanten Regelung betroffen.

2. Sind die Kosten für den Haushalt 2020 eingeplant?

Nein. Im Haushalt 2020 sind Einnahmen von Unterhaltsforderungen gegenüber Familienangehörigen von Leistungsberechtigten in Höhe von 170.000 Euro eingeplant. Diese Einnahmen entfallen, wenn die Bundesregierung die geplante Entlastung von Familienangehörigen beim Unterhalt für pflegebedürftige Eltern sowie in der Eingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt umsetzt. Bei Wegfall der Einnahmen erhöht sich der städtische Zuschussbedarf um die genannte Summe

3. Falls nein, wie werden die Mehrkosten aufgebracht?

Die Mindereinnahmen erhöhen den Zuschussbedarf des Sozialamtes und sind im Rahmen des Budgets des Sozialamtes zu decken. Die Bundesregierung schätzt im Referentenentwurf zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe, dass die Mehrkosten der Länder und Kommunen durch Entlastungen durch die Pflegestärkungsgesetze II und III aufgefangen werden. Tatsächlich wurden mit den Pflegestärkungsgesetzen II und III Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung (SGB XI) umgesetzt. Allerdings steigen die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege (SGB XII) aktuell aufgrund von Kostensteigerungen insbesondere im stationären Bereich. Die Belastungen durch die Einführung des Gesetzes zur Entlastung der Angehörigen können daher nicht aufgefangen werden. Die Bundesregierung rechnet außerdem damit, dass durch den Wegfall des Unterhaltsrückgriffs bis zu einem Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro weniger Angehörige steuerliche Vorteile geltend machen und damit Einkommensteuermehreinnahmen bei Bund, Ländern und Kommunen eintreten. Zudem rechnet der Bund mit einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei Ländern und Kommunen in derzeit nicht bezifferbarer Höhe, weil die Anzahl der für eine Inanspruchnahme zu überprüfenden Angehörigen dauerhaft reduziert wird.

Link ins AllRIS:
Anfrage VI-F-08181
Antwort der Stadtverwaltung